Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 31

§ 31 – Stammdatenblatt

Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde erstellt für jedes Rind ein Stammdatenblatt nach der Geburtsanzeige.
  • Auf dem Stammdatenblatt werden bestimmte Angaben gemäß § 28 eingetragen.
  • Die Ohrmarkennummer wird zusätzlich mit einem Strichcode versehen.
  • Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass verwendet werden.
  • Es muss die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 geforderten Informationen enthalten.